Benutzungsordnung

Vorwort

Der vorliegende Entwurf für die Bibliotheksordnung folgt den Richtlinien der Nationalen Kommission für öffentliche Bibliotheken (Entwurf Mai 1999) unter Berücksichtigung der IFLA - Bestimmungen, der UNESCO-Richtlinien für öffentliche Bibliotheken, des Leuven-Manifestes, abgestimmt auf die Bibliotheksordnung der Landesbibliothek "Dr. Friedrich Tessmann" und der Stadtbibliothek "Cesare Battisti", zukünftige Partner der italienischen Landesbibliothek im Bereich des Bibliothekszentrums unter Beachtung der Bibliotheksbestimmungen der Provinz (L.G. Nr. 6/1999 und Dekret des Landeshauptmannes Nr. 3/2000).

Das Dokument gliedert sich grundsätzlich in zwei Abschnitte: I. Bibliotheksordnung, bestehend aus einer Zusammenfassung der Richtlinien, nach denen die Bibliothek geführt wird; II. Benutzerordnung für das Publikum, in der die einzelnen Serviceleistungen der Bibliothek sowie die Zugangsmöglichkeiten vorgestellt werden. Bei der Benutzerordnung handelt es sich um eine Anlage der Bibliotheksordnung, die von der Direktion abgeändert werden kann.

Allgemeine Richtlinien

Art. 1. Zielsetzung
Die italienische Landesbibliothek "Claudia Augusta", Hilfsanstalt der Autonomen Provinz Bozen mit Verwaltungsautonomie und eigener Rechtspersönlichkeit, mit Landesgesetz Nr. 6 vom 30. Juli 1999 errichtet, geregelt durch die Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 3 vom 24. Jänner 2000, ist Teil der Landesorganisation für öffentliche Bibliotheken, die dem Landesgesetz Nr. 41 vom 07. November 1983 und späteren Änderungen folgend, gegründet worden ist.

Als öffentliche kulturelle Einrichtung hat die Bibliothek verschiedene Tätigkeitsbereiche (Art. 2 D.L. Nr. 3/2000), zu denen insbesondere folgende Aufgaben zählen:

  • Sammeln, Katalogisieren und Erhalten von Schriften Südtiroler Autoren, von Studien und Forschungsarbeiten die sich auf Südtirol beziehen, sowie von Dokumentationsmaterial über Südtiroler Geschichte und Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Werke in italienischer Sprache, um diese dem
  • Publikum mit den zur Verfügung stehenden technischen Geräten zugänglich zu machen;
  • das gesamte Material nach geeigneten Gesichtspunkten zu katalogisieren;
  • die Aufgaben einer Studienbibliothek zu erfüllen;
  • die Ausleihe und das Nachschlagen bibliografischer Materialien zu ermöglichen sowie Kontakte und den Austausch mit ähnlichen Einrichtungen zu fördern;
  • die Verbreitung und Kenntnis des bibliografischen Erbes und der italienischen Kultur zu unterstützen, u. a durch die Organisation von Förderungsinitiativen, Veranstaltungen und durch die Vorstellung von Forschungsarbeiten;

Art. 2 Struktur
Abgesehen von den Vorrechten der Landesregierung und den Kompetenzen der Bibliotheksorgane – des Verwaltungsrates, des wissenschaftlichen Beirates und der Rechnungsprüfer (im Sinne der jeweiligen Art. 3-10 des D.L. Nr. 3/2000) - unterliegt die Führung und Verwaltung der Bibliothek dem Direktor, der für ein reibungsloses Funktionieren der Bibliothek sorgt.

B. Innere Ordnung

Art. 3. Vermehrung des Vermögens
Der Bücherbestand wird entsprechend dem Art. 2. des D.L. Nr. 3/2000 durch Ankäufe und Schenkungen, durch Austausch zwischen Institutionen, durch Abschluss von Abkommen und/oder durch Depotverträge für Bücherbestände mit Institutionen oder Privatpersonen laufend erhöht.
Für den Vermögensbestand mit lokalen Bezügen und in italienischer Sprache wird nach Möglichkeit, und falls für nötig befunden, ein zweites Exemplar angekauft. Sodann ist ein Exemplar für die Ausleihe, das zweite für die Archivierung bestimmt.
Die Auswahl des anzukaufenden Materials wird vom Direktor der Bibliothek in Zusammenarbeit mit den Bibliothekaren, nach den mit dem wissenschaftlichen Beirat festgelegten Richtlinien und den Beschlüssen des Verwaltungsrates, vorgenommen.
Was die Ankäufe betrifft, werden der von der Lieferfirma angebotene Service, insbesondere die rechtzeitige Mitteilung von Verlagsangeboten, Dauer und Korrektheit der Auslieferung des bestellten Materials sowie die vorteilhaftesten Preise berücksichtigt.

Art. 4. Erhaltung des Vermögens
Die italienische Landesbibliothek "Claudia Augusta" hat die Aufgabe, bibliografisches Material mit lokalen Bezügen, unter besonderer Berücksichtigung der Werke in italienischer Sprache, zu erhalten.

Art. 5. Erneuerung des Vermögens
Die Erneuerung des Vermögensbestandes wird abgestimmt auf den Gesamtbestand, auf die Nachschlagewerke und die Sachliteratur nach geeigneten bibliothekarischen Kriterien durchgeführt.

Art. 6. Inventar und Katalog
Durch die nach geeigneten Kriterien durchgeführte Katalogisierung informiert der Online-Katalog (OPAC) über das gesamte im Besitz der Bibliothek befindliche Material wie Monografien, Zeitschriften, graue Literatur (Flugzettel, Broschüren…), Nachschlagewerke, Bücherbestände, Fotos, Handschriften, Manuskripte, multimediale Publikationen, gibt dem Benutzer Zugang zu allen Informationen sowie Auskunft über die Entlehnungsbedingungen.
Der Zugang zum Katalog ist frei für jedermann und wird durch die zu diesem Zweck in der Bibliothek vorhandenen PC’s oder durch eine Internetverbindung ermöglicht.
Der Katalog dient auch als digitales Inventar und kann zu verschiedenen Aufgaben herangezogen werden.
Die Übernahme des angekauften Materials durch die Bibliothek geschieht deshalb unmittelbar nach der Katalogisierung und enthält alle Informationen bezüglich Aufnahmedatum, Wert und Herkunft des einzelnen Objekts.
Zudem wird Register geführt, über jene Benutzer, die in der Bibliothek außerordentlich wertvolle und kostbare Werke einsehen.

Art. 7. Aufbewahrung
Der Vermögensbestand wird vorwiegend in offenen Regalen untergebracht, sodass dem Publikum ein einfacher Zugang, sowie schnelle Auffindbarkeit der Materialien ermöglicht wird, während jene im Depot aufzubewahrenden Medien in geeigneten Regalen und Schränken untergebracht werden.

Art. 8. Beschädigungen
Der Direktor ist für das gesamte dokumentarische, bibliografische und publizistisch-informative Material sowie für die Ausrüstung und die Einrichtung verantwortlich.
Das Personal hat die Aufgabe jede Unregelmäßigkeit, jeden Schaden und jeden Verlust, auf den es aufmerksam wird, unverzüglich zu melden.

Art. 9. Zugang zu den Serviceleistungen
Der Zugang zu den in der Benutzerordnung angeführten Serviceleistungen der Bibliothek erfolgt durch eine einmalige Anmeldung. Dazu muss ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden. Die persönlichen Daten des Benutzers werden registriert und im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen (Legislativdekret vom 30.6.2003, Nr. 196 Datenschutzkodex) verarbeitet. Sie dürfen von der Bibliothek ausschließlich zu Zwecken der Bibliotheksführung verwendet werden.
Die Benutzer müssen sich in allen dem Publikum zugänglichen Räumen angemessen benehmen, sodass sie durch ihr Verhalten nicht stören. In diesen Räumen ist es strengstens untersagt zu essen, zu trinken, zu rauchen oder Handys zu benutzen.
Die Benutzer werden angehalten die Bücher oder andere ihnen anvertraute Materialien sorgfältig zu behandeln, um das Eigentum der Bibliothek nicht zu beschädigen. Wer Materialien oder die Einrichtung der italienischen Landesbibliothek beschädigt, muss im Ausmaß des von der Direktion festgelegten Umfangs Schadenersatz leisten.
Wer sich der Veruntreuung oder mutwilligen Beschädigung schuldig macht, wird den rechtlichen Behörden übergeben, abgesehen davon muss er den verursachten Schaden ersetzten.
Die Italienische Landesbibliothek trägt keine Verantwortung bei unangemessenem Gebrauch der Dokumente seitens der Benutzer oder bei Verwendung derselben außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Zugangsbedingungen oder Einschränkungen der Serviceleistungen können von der Direktion festgelegt werden, die den Verwaltungsrat bei der nächsten Sitzung darüber informiert.
Nachdem die Bibliotheksdirektion angehört wurde, wurden die Öffnungszeiten vom Verwaltungsrat festgesetzt, um den Benutzern Zugang zu den Serviceleistungen der Bibliothek zu verschaffen.

Art. 10 Leihverkehr und Einsichtnahme vor Ort
Die Serviceleistungen der Ausleihe und der Einsichtnahme von Material, das vom Leihverkehr ausgeschlossen ist werden eingeschriebenen Mitgliedern kostenlos angeboten. Als Benutzerausweis dient die Steuernummer in Form einer Magnetkarte.
Pro Kopf können 5 Monographien für einen Zeitraum von 30 Tagen entlehnt werden. Dieser Zeitraum kann um weitere 30 Tage verlängert werden, falls keine Vormerkung eines anderen Benutzers vorliegt.

Folgende Materialien können ausgeliehen werden:

  • Material
  • Entlehnfrist in Tagen
  • Monografien (in den vergangenen 50 Jahren publiziert): 30
  • Zeitschriften (nur ältere Ausgaben): 10
  • VHS: 10*
  • CD-Rom und CD: 10*
  • Audio Kassetten: 10*
  • DVD: 10*

* Hierbei handelt es sich um Material, das erst nach Ablauf einer festgesetzten Frist nach Eintritt in die Bibliothek ausgeliehen werden kann. Dies gilt laut Gesetz im besonderen für multimediales Material und VHS, deren Entlehnung erst gestattet wird: "nachdem mindestens achtzehn Monate nach der ersten rechtlich genehmigten Veröffentlichung vergangen sind" (G. 633/1941 und G. 248/2000, Art. 169).

Abgesehen von den oben genannten Bedingungen ist die Entlehnung von multimedialen Materialien auf 3 Stück pro Kopf beschränkt.
In besonderen Fällen können nach vorheriger schriftlicher Anfrage an die Direktion die Entlehnungsbedingungen für einige Materialien erweitert werden.
Falls die Entlehnfristen wiederholt überschritten werden, kann der Benutzer für drei Monate vom Leihverkehr ausgeschlossen werden.

Vom Leihverkehr ausgeschlossen und nur zur Einsichtnahme und Lektüre in der Bibliothek sind folgende Materialien bestimmt:

  • Sammlungen von Zeitschriften und Tageszeitungen
  • Enzyklopädien
  • Wörterbücher
  • Datenbanken
  • Alte und wertvolle Bücher
  • Handschriften, Maschinenschriften
  • Fotos
  • Plakate
  • Elektronische Publikationen
  • Einzelausgaben, die aus konservatorischen Gründen im Besitz der Bibliothek sind
  • Material das besonderen Bestimmungen unterliegt
  • Doktorarbeiten.

Art. 11. Vormerkungen
Die Vormerkung der entlehnbaren Medien, der Serviceleistungen oder der Gebrauch bestimmter Geräte kann erfolgen:

  • mittels Internetverbindung direkt im Katalog der Bibliothek
  • mittels E-Mail
  • mittels Telefon
  • mittels Fax
  • direkt in der Bibliothek mit den dafür auszufüllenden Formularen

Aus Rücksicht auf die Verpflichtungen Dritten gegenüber geht das Anrecht auf den Gebrauch von vorgemerkten Materialien verloren, falls diese nicht innerhalb von drei Arbeitstagen in Anspruch genommen werden.

Art. 12. Vorschläge für weitere Neuankäufe
Der Benutzer kann Vorschläge einbringen zum Ankauf von bibliografischem Material (Zeitschriften, Bücher, CD-Rom…), das dieser für notwendig und für die Aktualisierung des Bibliotheksbestandes für wichtig erachtet. Eine Anfrage wird in Form des dafür vorgesehenen, ausgefüllten Formulars dem Direktor vorgelegt, der von Fall zu Fall über die Zweckmäßigkeit des gewünschten Neuankaufs entscheidet.

Art. 13. OPAC
Die Bibliothek stellt dem Publikum einige Computer zur individuellen Suche im Online-Katalog (OPAC) zur Verfügung. Alle Benutzer haben Zugang zu diesem kostenlosen Dienst, vorausgesetzt, ein angemessenes Zeitlimit wird eingehalten, um allen Benutzern die Verfügbarkeit des Online-Katalog zu sichern.

Art. 14. Internet
Für die Internetbenutzung und die Konsultation von Datenbanken ist die Benutzerschaft verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Aus diesem Antrag muss Folgendes hervorgehen: Datum, Uhrzeit und Internet-Arbeitsplatz.
Der Internet-Arbeitsplatz muss innerhalb von 15 Minuten ab dem vorgemerkten Termin besetzt werden. In der Bibliothek stehen ferner Internet-Arbeitsplätze zur Verfügung, die mit einer Software für den automatisierten Internetzugang ausgestattet sind.
In der Bibliothek werden Computer zur Verfügung gestellt, die der Internetbenutzung vorbehalten sind.
Alle Benutzer können diesen Dienst kostenlos in Anspruch nehmen, sofern sie ihren Steuerkodex (Magnetkarte) vorweisen und das Internet ausschließlich für folgende Zwecke nutzen: Forschung, Studium, Informationsquelle für die berufliche Weiterbildung.
Minderjährigen wird der Zugang zur Internet-Nutzung ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und Verantwortungsübernahme eines Erziehungsberechtigten gewährt. Die schriftliche Erlaubnis muss der Bibliothek vorsorglich übermittelt werden.
Um alle Besucher gleich zu behandeln und allen Zugang zum Internet zu gewähren wird eine max. Nutzungsdauer von 1 Stunde pro Tag festgesetzt. Der Benutzer ist aufgefordert einen Antrag für die Benutzung der Internet-Arbeitsplätze zu stellen, der Auskunft gibt über den Tag, die Uhrzeit, die Dauer und den benötigten Arbeitsplatz.
Es ist ganz allgemein nicht gestattet die Möglichkeiten der elektronischen Post zu nutzen, d.h. es ist weder erlaubt E-Mails auf eigenen Benutzeraccounts (Libero, Hotmail, Yahoo,…) zu schreiben, zu lesen noch Chatlines zu benutzen.
Internet darf nicht zu Zwecken verwendet werden, die vom geltenden Gesetz verboten sind.
Der Benutzer ist laut den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen direkt zivil- und strafrechtlich für die Benutzung des Internet verantwortlich. Die Bibliothek behält sich das Recht vor, Benutzer nach eventuellen unrechtmäßigen oder illegalen Aktivitäten bei den rechtlichen Behörden anzuzeigen. Der Benutzer ist verantwortlich für die Achtung von geschützten Zugriffsrechten, von Urheberrechten und Benutzungsbedingungen.
Weiters ist es verboten die Hardware oder die Software der Bibliothekscomputer zu verändern, zu entfernen bzw. zu beschädigen.
Eventuelles Speichern von Daten ist nur auf Datenträgern erlaubt, (Diskette, Cd-Rom ) die in der Bibliothek verkauft werden.

Art. 15. Leihverkehr zwischen Bibliotheken und Fernleihe
Nach den vom Verwaltungsrat festgesetzten Bestimmungen und Gebühren (Verzeichnis der Kosten der vorliegenden Benutzerordnung unter "A" beigelegt) wird auch der Service des Leihverkehrs zwischen Bibliotheken und der Fernleihe angeboten.
Unter Beachtung genauer Regeln, die mit den Bibliotheken zu denen Konventionen bestehen festgelegt werden, können fünf Dokumente pro Kopf angefordert werden. Ist der Vorgang einmal in die Wege geleitet, kann man den Antrag aus organisatorischen und finanziellen Gründen nicht mehr rückgängig machen.
Das angeforderte Material kann nur zu den Bedingungen eingesehen werden, die von der verleihenden Bibliothek gefordert werden.
Um ein Werk via Fernleihe bestellen zu können, ist die vorhergehende Suche nach Angeboten auf Landesebene und die damit möglicherweise einhergehende Neuorientierung des Benutzers Voraussetzung.
Der Leihverkehr auf Landesebene ist kostenlos.

Art. 16. Fotoreproduktion und Druck
In der Bibliothek kann der Service der Fotoreproduktion von einigen Dokumenten in Anspruch genommen werden, sofern die Bestimmungen zum Schutz der Autorenrechte dabei nicht verletzt werden.
Von empfindlichen Dokumenten können keine Fotos reproduziert werden.
Der Ausdruck von Webseiten ist zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Kosten gestattet, ebenso das Einscannen von Dokumenten, sofern dies mit den übrigen dienstlichen Verpflichtungen der Bibliotheksbediensteten in Einklang gebracht werden kann.