Pflichtexemplare

Das Pflichtexemplarrecht ist mit Staatsgesetz vom 15. April 2004, Nr. 106, sowie mit DPR 252/2006 und durch nachfolgende einschlägige Bestimmungen geregelt.

Es dient der Sicherung des kulturellen Erbes auf nationaler und regionaler Ebene dank der Abgabe von Exemplaren aller veröffentlichten Werke, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, audiovisuelle Medien u.a. Materialien an die dafür benannte Einrichtungen.

Das Gesetz sieht den Aufbau von zwei Archiven vor: ein nationales und ein regionales Archiv. Zum Aufbau dieser Archive müssen von jeder Publikation vier Exemplare abgegeben werden.

Für die nationalen Archive sind die Nationalbibliotheken in Rom und Florenz zuständig. Beim Aufbau des regionalen Archivs ist die Landesbibliothek Claudia Augusta für die Publikationen in italienischer Sprache zuständig, die Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann für jene in deutscher Sprache.

Ein Exemplar muss an die Nationalbibliothek in Florenz, eines an die Nationalbibliothek in Rom geschickt werden.

Nationalbibliothek in Florenz:

  • Biblioteca Nazionale Centrale di Firenze, Ufficio Deposito legale, Via Antonio Magliabechi, 6, I-50122 Firenze

Nationalbibliothek in Rom:

  • Biblioteca Nazionale Centrale di Roma

Gedruckte Medien (Printmedien) und CD-ROM an:

Ufficio Deposito legale, Via del Castro Pretorio, 105, I-00185 Roma

  • Musik- und Videoproduktionen an:

Istituto Centrale per i Beni Sonori ed Audiovisivi, Via Michelangelo Caetani, 32, I-00186 Roma

  • Juristische Publikationen:

Biblioteca Centrale Giuridica c/o Palazzo di Giustizia, Piazza Cavour, I-00193 Roma

In der Landesbibliothek Claudia Augusta mit der Ablieferungsadresse Regionales Pflichtexemplarrecht – Ablieferungsstelle Audiovisuelle Medien, Marconistr. 2, 39100 Bozen sind zwei Exemplare folgender Mediengattungen abzugeben:

  • Zeitungen und Zeitschriften in italienischer Sprache
  • Musik- und Videoproduktionen, Kunstgrafiken und Kunstvideos, Filme (auch digital), Mikrofilmausgaben (auf fotochemischen Datenträgern wie z.B. Negative), allgemeine Dokumente auf informatischen Datenträgern (z.B. CD-ROMs, DVDs usw.) (in allen Sprachen).

In der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann mit der Ablieferungsadresse Regionales Pflichtexemplarrecht – Ablieferungsstelle Gedruckte Medien, Armando-Diaz-Str. 8, 39100 Bozen sind zwei Exemplare folgender Mediengattungen abzugeben:

  • Zeitungen und Zeitschriften in deutscher und ladinischer Sprache
  • Bücher, Broschüren, geographische und topographische Karten, Atlanten, Plakate, Flugblätter, Faltblätter, Prospekte, Notendrucke und ähnliche Publikationen im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen von Körperschaften und Vereinen sowie Kunstgrafiken und Fotografien, die zur Veröffentlichung bestimmt sind (in allen Sprachen).

Zeitungen und Zeitschriften können auch kumulativ abgegeben werden.

Klären Sie in diesen Fällen bitte die Verfahrensweise mit der jeweils zuständigen Person ab.

  • Italienische Zeitungen und Zeitschriften:

Monica Marcon (info@bpi.claudiaugusta.it, monica.marcon@provinz.bz.it)

  • Deutsche und ladinische Zeitungen und Zeitschriften:

Ester Turbiani (pflichtexemplare@tessmann.it)

Etiketten

Jedes Exemplar ist mit folgender Aufschrift zu versehen: „Esemplare fuori commercio per il deposito legale agli effetti della legge 15 aprile 2004, n. 106”. Auch auf den verwendeten Umschlägen sind dieser Text sowie der Absender anzubringen.

Eine Etikettenvorlage steht im Abschnitt „Vordrucke“ zur Verfügung.

Liste

Im Umschlag ist eine Liste in zweifacher Ausfertigung beizufügen, mit der die Exemplare sowie die zuständige Bibliothek eindeutig identifiziert werden können.

Hierfür muss die im Abschnitt „Vordrucke“ bereitgestellte Vorlage verwendet werden.

Die jeweilige Bibliothek kontrolliert die Liste und übergibt anschließend der mit der Abgabe beauftragten Person die gegengezeichnete Ausfertigung der Liste, die als Abgabebestätigung aufzubewahren ist.

Zuständigkeit für die Abgabe

Zuständig für die Abgabe ist der Verleger bzw. der rechtlich verantwortliche Herausgeber, andernfalls ist die Druckerei zur Abgabe verpflichtet.

Abgabefrist

Die Abgabe muss innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Werkes erfolgen.

Vom Pflichtexemplarrecht betroffene Werke

Grundsätzlich sind alle Dokumente oder Verlagserzeugnisse, die sich an ein Publikum richten, dem Pflichtexemplarrecht unterworfen, unabhängig davon, ob sie verkauft, verschenkt oder ob sie in analoger oder digitaler Form hergestellt und vertrieben werden.

Vom Pflichtexemplarrecht ausgenommen sind:

  • Auszüge
  • Druckfahnen
  • Formulare
  • unveränderte Nachdrucke
  • Dokumente zum internen oder privaten Gebrauch
  • gewöhnliche Werbematerialien des Handels.

In Zweifelsfällen finden Sie im Abschnitt „Rechtsbestimmungen“ die Rechtstexte zum Herunterladen.

In diesem Abschnitt finden Sie:

  • die Vorlagen für die Abgabe der Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, audiovisuellen Medien, Plakate
  • die Vorlage für die Etiketten, die auf jedem Abgabeexemplar und dem dazugehörenden Umschlag anzuheften sind.

Vordruck Abgabe Bücher: Pdf, Word

Vordruck Abgabe Zeitschriften / Zeitungen: Pdf, Word

Vordruck Abgabe audiovisuelle Medien: Pdf, Word

Vordruck Abgabe Plakate: Pdf, Word

Vorlage Etiketten: Pdf, Word

Für weitere Informationen kontaktieren Sie:

Letzte Aktualisierung: 31/07/2025

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